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DHB - Sport • Nr. 138 vom 30.6.2016

Beschlüsse des Spielordnungsausschusses (SOA)

Zusammenfassung der inhaltlichen Änderungen der SPO DHB zum 1. August 2016

Der Spielordnungsausschuss des DHB hat auf seiner Sitzung am 16./17. April 2016 in Hamburg und nachfolgend im schriftlichen Verfahren verschiedene Beschlüsse zur Änderung der SPO DHB gefasst. Nachdem das Präsidium diese Beschlüsse gemäß § 29 Abs. 5 DHB-Satzung bestätigt hat, treten diese einheitlich zum 1. August 2016 in Kraft. Im Folgenden werden die wesentlichen inhaltlichen Änderungen beschrieben:

 

1) Ausdehnung der Kompetenzen des Turnierausschusses analog zu internationalen Turnieren (§§ 3 Abs. 6 Satz 2, 31 Abs. 5 Satz 2 SPO DHB)
Aus Anlass der Vorfälle bei der Hallen-DM 2016 hat der SOA festgestellt, dass die Hoheitsgewalt für das Zeigen von Karten und damit auch für die Verhängung von Zeitstrafen während des Spiels bei den Schiedsrichtern liegt. Daneben ist aber auch der Turnierleiter für den ordnungsgemäßen Ablauf bei einem Turnier verantwortlich. Seine Kompetenzen sind § 3 Abs. 6 Satz 2 und § 31 Abs. 5 Satz 2 SPO DHB aufgeführt. Insbesondere kann er gegen Spieler, Betreuer und andere Personen, die durch ungebührliches Verhalten das Turnier stören, die Anordnungen treffen, die nötig sind, um einen ordnungsgemäßen Ablauf des Turniers zu gewährleisten. Dies bedeutet auch, dass er etwa einen Betreuer während des laufenden Spiels von der Mannschaftsbank verweisen kann; in diesem Fall ist die Mannschaft aber – anders als bei einer Karte durch die Schiedsrichter – nicht verpflichtet, die Anzahl ihrer Spieler auf dem Platz zu reduzieren. Zudem ist bei Meisterschaftsturnieren der Ausrichter verpflichtet, Spieler und Betreuer sowie die Schiedsrichter vor Angriffen durch Zuschauer, die in erheblicher Weise gegen den sportlichen Anstand verstoßen, zu schützen und solche Zuschauer auf Verlangen der Schiedsrichter sowie bei Meisterschaftsturnieren auf Verlangen des Turnierleiters vom Platzgelände oder aus der Halle zu verweisen. Um künftig flexibler reagieren zu können, soll die schon bislang bestehende Berechtigung des Turnierleiters durch eine Änderung der §§ 3 Abs. 6 Satz 2, 31 Abs. 5 Satz 2 SPO DHB auf jedes Mitglied des Turnierausschusses erweitert werden. In diesem Zusammenhang ist zudem zu beachten, dass der Zuständige Ausschuss (ZA) bzw. der Turnierausschuss besonders grobe Verstöße gegen die Formen sportlichen Verhaltens, die von den Schiedsrichtern bei einem Meisterschaftsspiel nicht wahrgenommen worden sind, nachträglich sanktionieren kann.

 

2) Frist für die Beantragung einer Spielverlegung im Fall einer Spielerabstellung (§ 9 Abs. 2 SPO DHB)
Nach § 9 Abs. 2 SPO DHB darf ein Verein, der einen Erwachsenenspieler etwa für Länderspiele oder Lehrgänge des DHB abstellt, nicht gezwungen werden, an dem Tag der Abstellung oder, wenn es sich hierbei um einen Samstag oder einen Sonntag handelt, an dem betreffenden Wochenende Meisterschaftsspiele mit der Mannschaft auszutragen, deren Stammspieler der Spieler ist. Insoweit wird nun klargestellt, dass der Verein – wenn der Termin für ein Meisterschaftsspiel bereits festgelegt ist – sich auf diese Regelung nur berufen kann, wenn er innerhalb von drei Tagen nach der Nominierung des betreffenden Spielers beim zuständigen Staffelleiter die Verlegung des Meisterschaftsspiels beantragt. Dadurch soll im Interesse des Gegners möglichst zeitnah feststehen, ob das Spiel trotz der Abstellung ausgetragen wird.

 

3) Ergänzung der Erläuterungen zum Härtefall (Erläuterungen zu § 21 Abs. 7 SPO DHB)
Aufgrund einiger aktueller Sachverhalte wird in den Erläuterungen zu § 21 Abs. 7 klargestellt, dass ein Härtefallantrag nicht darauf gestützt werden kann, dass ein Verein schuldhaft die rechtzeitige Beantragung der Spielberechtigung versäumt hat. Die Erlangung einer Spielberechtigung im Wege einer Härtefallentscheidung ist allein möglich, wenn der Verein für den betroffenen Spielers aufgrund eines Umstands, der nach Ablauf des Wechselstichtags eingetreten ist, nicht rechtzeitig eine Spielberechtigung beantragen konnte.

 

4) Kompetenz des Turnierausschusses, Spielsperren bei offensichtlichem Irrtum der Schiedsrichter auf ein Spiel herabzusetzen (§ 23 Abs. 3 SPO DHB)
Ein Spieler, der in einem Meisterschaftsspiel auf Dauer (rote Karte) vom Spiel ausgeschlossen wurde, ist gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 SPO DHB automatisch für zwei Meisterschaftsspiele gesperrt. Bereits im vergangenen Jahr war die SPO mit der Neuregelung des § 23 Abs. 3 Satz 2 SPO DHB dahin gehend ergänzt worden, dass der ZA die Spielsperre bei einem offensichtlichen Wahrnehmungsfehler der Schiedsrichter auf ein Meisterschaftsspiel herabsetzen kann. Diese Befugnis ist auf absolute Ausnahmefälle beschränkt (Beispiel: rote Karte gegen den falschen Spieler, kein erkennbares Vergehen); ein Anspruch auf eine Entscheidung des ZA oder auf Herabsetzung der Spielsperre besteht auch im Fall eines Antrags eines Vereins nicht (vgl. zu näheren Einzelheiten Nr. 4 der Mitteilung DHB - Sport Nr. 120 vom 30.4.2015). Der SOA hat mit der Neuregelung des § 23 Abs. 3 Satz 3 SPO DHB die Kompetenz, die automatische Spielsperre im Fall eines offensichtlichen Wahrnehmungsfehlers der Schiedsrichter auf ein Meisterschaftsspiel herabzusetzen, nun auch dem Turnierausschuss eingeräumt. Der Turnierausschuss hat diese Befugnis indes nur, soweit diese Herabsetzung allein Auswirkung auf dieses Turnier hat. Das bedeutet, dass das Meisterschaftsspiel, für das der Spieler ohne die Herabsetzung gesperrt wäre, noch in das Turnier fallen muss. Ist dies nicht der Fall, entscheidet über die Herabsetzung ausschließlich der ZA.

 

5) Pflicht zur Entscheidung des ZA auch bei Nichtergreifung von Maßnahmen (§ 23 Abs. 10 SPO DHB)
Im Fall einer roten Karte kann der ZA je nach Einzelfall gemäß § 23 Abs. 4 SPO DHB diese Sperre auch erhöhen und weitere Maßnahmen gegen den Spieler gemäß § 13 SGO DHB treffen. Mit der Neuregelung des § 23 Abs. 10 Satz 2 SPO DHB wird der ZA – entsprechend der jetzt in den meisten Verbänden schon bestehenden Praxis – nun verpflichtet, den betroffenen Verein auch dann ausdrücklich zu informieren, wenn er keinen Anlass für eine Verlängerung der Sperre oder weitere Maßnahmen sieht und es damit bei der automatisch eintretenden Sperre von zwei Meisterschaftsspielen bleibt. Damit wird zugleich klargestellt, dass der ZA in seiner dreiköpfigen Besetzung bei jeder roten Karte sich mit dem Sachverhalt befassen und entscheiden muss, ob er eine Verlängerung der Sperre und/oder weitere Maßnahmen verhängen möchte oder nicht.

 

Die aktualisierte SPO DHB samt Anlagen mit allen (auch redaktionellen) Änderungen wird in Kürze auf www.hockey.de als Download verfügbar sein; die Textänderungen werden in dieser Fassung gelb markiert.

 

Christian Deckenbrock
(Vorsitzender SOA)
 

 


 DHB - Sport • Mitteilungen 2016
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» Nr. 144 29.09.2016 Verstöße gegen die Formen sportlichen Verhaltens bei Videoaufnahmen
» Nr. 143 23.09.2016 Erklärung zum Stichtag 1. November 2016
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» Nr. 138 30.06.2016 Beschlüsse des Spielordnungsausschusses (SOA)
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