Die Satzungskommission informiert zu Stimmrechtsvollmachten und Weisungen
Im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Bundestag wurde von einigen die Frage aufgeworfen, wie genau mit Stimmrechtsvollmachten und Weisungen darin bei Abstimmungen und Wahlen zu verfahren ist.
Die Satzung des Deutschen Hockey-Bund e.V. sieht hierzu folgende Regelungen vor:
• Grundsätzlich läßt die DHB-Satzung Stimmrechtsvollmachten zu (§ 16 Abs.2 Satz 1).
• Mitglieder des Präsidiums und/ oder des Vorstands und Direktoriums dürfen sich nur von anderen Personen ihrer jeweiligen Gremien vertreten lassen (§ 16 Abs.2 Satz 2). Andere Mitglieder, sprich Landeshockeyverbände oder Vereine, können sich insofern ungebunden von jedem vertreten lassen. Vereine müssen sich also nicht zwingend durch einen Landeshockeyverband vertreten lassen.
• Die Vollmacht muss schriftlich am Sitzungstag vorliegen und ist der Sitzungsleitung im Original zu übergeben (§ 16 Abs.2 Satz 3).
• Bevollmächtigte dürften einschließlich der eigenen Stimme maximal 25 Stimmen auf sich vereinen (§ 16 Abs.2 Satz 4).
• Grundsätzlich kann eine Vollmacht mit Weisungen versehen werden. Stimmen Bevollmächtigte jedoch anders ab, als es der Weisung entsprach, so wird die abgegebene Stimme dadurch auch nach allgemeinen BGB-Regelungen nicht unwirksam. Dem trägt die DHB-Satzung in § 16 Abs.2 Satz 5 Rechnung, in dem sie zur Klarstellung bestimmt, dass die Vertreterin oder der Vertreter an Weisungen nicht gebunden ist.
• Bevollmächtigte sind aus rechtlichen Erwägungen nicht verpflichtet, mit der eigenen und der Stimme der übertragenen Vollmachten einheitlich abzustimmen. Es darf sich an Weisung gehalten und getrennt abgestimmt oder gewählt werden.
Beispiele:
Erhält jemand zehn Bevollmächtigungen und sind davon vier mit der Weisung erteilt, mit "nein" zu stimmen und sechs mit der Weisung mit "ja" zu stimmen, so darf die oder der Bevollmächtigte vier Stimmen bei der Abfrage "nein" abgeben und sechs Stimmen bei der Abfrage "ja"; mit der eigenen Stimme darf entsprechend verfahren werden. Entsprechendes gilt bei Wahlen.
Die Vollmacht für den Bundestag kann also mit der Weisung versehen werden, bei der Abstimmung A mit "nein" zu stimmen, bei der Abstimmung B ebenfalls mit "nein" und bei der Abstimmung C mit "ja" sowie bei der Wahl für Kandidat|in D.
Entscheidend ist aber, dass Bevollmächtigten vertraut wird, dass auch entsprechend der Weisungen abgestimmt oder gewählt wird. Möchte also jemand bei einer Abstimmung oder Wahl eine Weisung erteilen, sollte sichergestellt werden, dass die oder der Bevollmächtige auch verläßlich der jeweiligen Weisung folgt. Vertraut man einer Person insoweit nicht, sollte jemand anderes bevollmächtigt werden, der oder dem man entsprechende Verläßlichkeit eher zutraut.
Köln, 30. April 2018, rl.
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