Abrechnung von Schiedsrichterkosten
Für Schiedsrichtereinsätze in Hessen gelten folgende Sätze:
Fahrtkosten (für die ersten 20 Kilometer) |
0,30 Euro pro km |
Fahrtkosten (ab dem 21. Kilometer) |
0,35 Euro pro km |
Spielleitungsaufwandsentschädigung |
20,00 Euro pro Spiel |
Abweichend davon beträgt die Spielleitungsaufwandsentschädigung bei namentlichen Ansetzungen von Schiedsrichtern in hessischen Ligen 30,00 Euro pro Spiel.
Anreise
PKW: 0,30 € pro Kilometer für die ersten 20 Kilometer und 0,35 € pro Kilometer ab dem 21. Kilometer der Fahrtstrecke (Hinweg + Rückweg addiert).
Ab 30 Kilometer einfacher Fahrt müssen die Schiedsrichter gemeinsam anreisen. Anderweitige Absprachen können nur im Einvernehmen mit dem SRA und der jeweiligen Staffelleitung getroffen werden.
Es bestehen keine Fahrtkostenpauschalen, es erfolgt ausschließlich die Abrechnung der tatsächlich gefahrenen Kilometer.
Bei nicht namentlich angesetzten Spielen der Erwachsenenspielklassen können Fahrtkosten nur bis zu einer Höhe abgerechnet werden, die den Fahrtkosten für die Strecke zwischen der Adresse des schiedsrichterstellenden Vereins und der Adresse des Austragungsortes des zuleitenden Spiels entsprechen. Dabei ist für die Bestimmung der Entfernung die kürzeste Straßenverbindung maßgebend.
Öffentliche Verkehrsmittel: Bei Anreise mit dem ÖPNV oder deutschen Bahn werden die Kosten gem. den vorzulegenden Belegen erstattet. Eine Erstattung soll nur bis zu der Höhe einer Fahrkarte der günstigsten Preisklasse erfolgen.
Doppelansetzungen (HHV und/oder SHV):
Die gesamten Fahrtkosten werden jeweils zu 50% auf beide Spiele verteilt.
Formalien bei der Abrechnung
Die abgerechneten Beträge werden auf dem Spielberichtsbogen vermerkt. Zusätzlich erhalten beide
Mannschaften eine Quittung (Muster: Schiedsrichter-Quittung (PDF); (xlsx)).
Nordhessenregelung:
Normale Fahrtkostenabrechnung und zusätzliche € 5,00 Aufwandsentschädigung je Schiedsrichter bei einer Anreise von über 200km (einfach).
Bei Spielen in Nordhessen - namentlich in Baunatal, Fritzlar, Fulda, Kassel,
Marburg oder Rotenburg - oder bei Schiedsrichtern aus diesen Städten in Südhessen trägt
der HHV 50% der Schiedsrichterkosten. Dies gilt nicht, wenn Schiedsrichter von Baunatal in Fritzlar und Kassel oder Schiedsrichter von Kassel in Baunatal und Fritzlar pfeifen.
Die Spiele müssen mit einem Zusatzbeleg zur Schiedsrichterkostenabrechnung (sog. Nordhessenbogen (PDF)) abgerechnet werden.
Für den HHV-Anteil tritt dabei der Heimverein in Vorlage. Eine Erstattung durch den HHV erfolgt
nur gegen Vorlage des ausgefüllten und unterzeichneten Originalbelegs.
Sonderfälle in den Hessischen Ligen:
1. Nur ein Schiedsrichter anwesend
Für den Fall, dass nur ein neutraler Schiedsrichter anwesend ist und die Vereine nach § 35
Abs. 2 Satz 3 SPO DHB diesen Schiedsrichter ablehnen und das Spiel durch zwei andere
Schiedsrichter leiten lassen wollen, erhält der anwesende Schiedsrichter die vollen Fahrtkosten
und die Spielleitungsaufwandsentschädigung erstattet.
2. Nichtantreten einer Mannschaft
Tritt eine Mannschaft gar nicht oder zu spät an, so erhalten die Schiedsrichter die vollen
Fahrtkosten und die Spielleitungsaufwandsentschädigung. Der Heimverein tritt für die gesamte
Summe in Vorlage. Die Erstattung erfolgt nach Maßgabe der folgenden Spielausschussentscheidung.
3. Nichtantreten der Schiedsrichter
Treten die angesetzten Schiedsrichter nicht an, sodass die Mannschaften gem. § 35 Abs. 3
SPO DHB verfahren, erhalten die stattdessen eingesetzten Schiedsrichter die Spielleitungsaufwandsentschädigung, aber keine Fahrtkosten. Die Schiedsrichter können auf die Abrechnung der Kosten jedoch freiwillig verzichten.
4. Der schiedsrichterstellende Verein spielt im Vorfeld/im Anschluss auf derselben Platzanlage.
Es ist eine volle Abrechnung nach den obigen Regelungen zulässig.
- Stand: August 2021 -
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